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Im ersten Schritt ist das unterhaltspflichtige Einkommen des getöteten Elternteils festzustellen. Von dem hiernach ermittelten monatlichen Durchschnittsbetrag sind entsprechend den Regeln der Düsseldorfer Tabelle zunächst berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, die mit 5 % des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 50 € (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150 €, angesetzt werden (siehe Nr. 3 der Düsseldorfer Tabelle). Betrug das Monatseinkommen also beispielsweise 1.485 €, belaufen sich 5 % hieraus auf 74,25 €, die abzuziehen sind. Das unterhaltspflichtige Einkommen beträgt also 1.411 €. Damit liegt der unterhaltspflichtige Elternteil in der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für ein achtjähriges Kind ist in der Tabelle ein Betrag von 424 € ausgewiesen. Dieser Wert gilt nach dem zuvor Gesagten jedoch nur für den Regelfall des Vorhandenseins dreier Unterhaltsberechtigter. Da in unserem Beispielsfall nur ein Kind hinterlassen wurde, ist [...]
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