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Zunächst soll die Fallkonstellation berücksichtigt werden, in der der sogenannte Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle unterschritten würde. Liegt beispielsweise das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten bei 4.100 € und hat er ein 17-jähriges, ein elfjähriges, ein fünfjähriges Kind und eine Ehefrau zu unterhalten, ist zunächst der tabellarische Kindesunterhalt zu ermitteln. Er beträgt 676 € zzgl. 577 € zzgl. 502 €, gesamt also 1.755 € (676 € + 577 € + 502 €). Zieht man diesen Betrag vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 € ab, verbleiben 2.345 €. Hieraus steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau ein Ehegattenunterhalt i.H.v. 3/7 zu, das sind 1.005 €. Die Summe des Ehegattenunterhalts und des gesamten Kindesunterhalts beträgt 2.067 €. Zieht man diese vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 € ab, verblieben für den Verpflichteten 1.340 €. Der Bedarfskontrollbetrag liegt jedoch darüber, nämlich bei 1.900 €. Deswegen sind die [...]
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