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Da die Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2020) wie jede Tabelle auf bestimmten Annahmen beruht, gelten die Tabellenwerte dann nicht mehr, wenn diese Grundvoraussetzungen verlassen werden. Die dort ermittelten Quoten sind auf den Durchschnittsfall berechnet, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber einem Ehepartner und zwei Kindern aufzukommen hat (vgl. Anmerkung 1 Abs. 2 zur Düsseldorfer Tabelle). Sind dagegen mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, würde die Zumessung der Tabellenbeträge für die Kinder und den Ehegatten gerade in den unteren Einkommensgruppen dazu führen, dass dem Verpflichteten selbst nur ein geringerer Betrag verbleibt als dem Ehepartner oder dem Kind bzw. gar nichts mehr. Auch in den höheren Einkommensgruppen kann eine größere Zahl vorhandener Anspruchsberechtigter dazu führen, dass bei Zubilligung der Tabellenwerte dem Verpflichteten ein unverhältnismäßig geringer Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben würde. In diesen Fällen müssen die [...]
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