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Die zuvor dargelegten Grundsätze sollen an folgendem Fall verdeutlicht werden: Der beim Unfall getötete Ehemann war geschieden; er verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 € und hinterlässt neben einer Ehefrau ein achtjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und von dieser versorgt und erzogen wird. Die Ehefrau und Mutter ist selbst nicht erwerbstätig. Ersatzansprüche sollen sowohl für das Kind als auch für die Mutter gestellt werden. Zunächst ist für beide Ersatzansprüche das sogenannte unterhaltspflichtige Einkommen des Getöteten zu ermitteln. Nach der Düsseldorfer Tabelle sind vorab vom Nettoeinkommen von 2.800 € die Werbungskostenpauschale mit 5 %, das sind als 140 €, abzuziehen, sodass als anrechenbares Einkommen 2.660 € verbleiben. Da sich der Unterhaltsanspruch des Ehepartners nach Vorwegabzug des Kinderunterhaltsbetrags ermittelt, ist ein solcher zuerst festzustellen. Das anrechnungspflichtige Nettoeinkommen des Vaters liegt in der Gruppe 4 [...]
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