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Die zuvor aufgezeigte Differenzierung zwischen zusammenlebender und getrenntlebender Familie hat zur weiteren Folge, dass der hier behandelte Unterhaltsschaden nur den betreffen kann, der sich auf den entgangenen Barunterhalt bezieht. Der sogenannte Betreuungsunterhalt definiert sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahin, dass er durch die Pflege und Erziehung des Kindes erbracht wird und nur bei völliger Fremdbetreuung entfällt. Der das Kind versorgende Elternteil ist grundsätzlich von der Beteiligung am Barunterhalt befreit. Diese Maßnahmen setzen sonach ein Zusammenleben zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Kind voraus, so dass für die Schadensberechnung in solchen Fällen wiederum aus den unter vorstehender Ziffer dargestellten Gründen die Bestimmungen gelten, siehe Teil 9.1.10 bis einschließlich Teil 9.1.14. Etwas Anderes dürfte dann gelten, wenn die Betreuung des Kindes im sogenannten Wechselmodell erfolgt, weil die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für [...]
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