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Zum Nachweis für die Höhe des entstandenen Erwerbsschadens kommen in erster Linie Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers in Frage, zu deren Erstellung dieser im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten zumindest bei einem zum Regulierungszeitpunkt noch bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Im Fall einer länger andauernden Berufsunfähigkeit und einem damit zusammenhängenden Arbeitsplatzverlust werden erfahrungsgemäß vom Arbeitgeber trotzdem Auskünfte und Bescheinigungen über eventuelle Lohnsteigerungen bzw. Neubestimmung eines fiktiven Nettoeinkommens erteilt. Andernfalls helfen hier Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften oder die Industrie- und Handelskammer weiter. Zu beschaffende und vorzulegende Belege sind auch bezüglich des Umfangs der Zahlungen seitens der Sozialversicherungsträger erforderlich. Insbesondere bei Eintritt einer unfallbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit und einem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes wird der [...]
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