Die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Verletzten sind dann auf dessen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger voll anzurechnen, wenn zwischen beiden eine sachliche und zeitliche Kongruenz besteht (Palandt-Grüneberg, BGB Komm., Vorb v § 249 Rdnr. 115). Zu beachten ist die ab dem 01.01.2021 geltende überarbeitete Regelung in § 116 Abs. 6 SGB X: „Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur [...]