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Hat der Geschädigte vor dem Unfall seine Einkünfte oder zumindest einen Teil hiervon aus sogenannter Schwarzarbeit erzielt, ergibt sich insoweit kein Schadensersatzanspruch. Eine Vereinbarung, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, richtet sich gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 23.09.1982 – VII ZR 183/80, NJW 1983, 109). Zwar enthält die Fassung dieses Gesetzes kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit; jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen in den §§ 1 und 2 SchwarzArbG sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber Geldbußen angedroht. Damit will das Gesetz die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden allgemein verhindern. Das Verbot der Schwarzarbeit richtet sich also nicht nur gegen den die Arbeit leistenden Auftragnehmer, sondern auch gegen den Auftraggeber. Auch lässt sich [...]
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