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In den häufigsten Fällen wird der Mandant durch die erlittenen Unfallverletzungen nur vorübergehend, d.h. für wenige Wochen, vollständig arbeitsunfähig oder eingeschränkt arbeitsfähig geworden sein. Damit scheidet er meist von vornherein als Anspruchsberechtigter für einen eingetretenen Erwerbsschaden aus. Denn wegen seines Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit (§§ 1, 6 EFZG, 616 BGB) kann sich bei ihm ein nach der Differenzhypothese zu bestimmender Vermögensnachteil nicht realisiert haben, da sich seine Vermögenslage objektiv nicht verschlechtert hat (BGH, Urt. v. 20.04.2017 – III ZR 398/15, VersR 2018, 170). Um aus der bestehenden sozialen Absicherung des unselbständig Erwerbstätigen keine Vorteile für den Schädiger erwachsen zu lassen, wird ein normativer Schaden beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn fingiert, (vgl. auch Teil 6.1.2.4), auf den während der Phase der Lohn- und Gehaltsfortzahlung [...]
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