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Zum erstattungsfähigen Unfallschaden gehören die Nachteile, die der Verletzte als Sozialversicherter erleidet, weil für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge mehr abgeführt werden müssen. Diese Ausgleichspflicht setzt nicht erst ein, wenn die Störung im Versicherungsverhältnis bei Eintritt eines späteren Versicherungsfalls für den Verletzten fühlbar wird, sondern bereits dann, wenn auch nur die Möglichkeit einer späteren Beeinträchtigung der Versorgungsleistung besteht. Sozialversicherungsbeiträge sind zu erstatten, wenn wegen verletzungsbedingter Ausfallzeiten spätere Leistungsverkürzungen durch eine freiwillige Versicherung möglich (BGH, Urt. v. 12.04.1983 – VI ZR 126/81, NJW 1983, 1669) und zudem wirtschaftlich sinnvoll sind. Daneben ist § 119 SGB X zu beachten. Nach § 119 und § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X geht der Ersatzanspruch sofort auf [...]
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