Wenn bei einer Mehrheit von Schädigern diese nach dem Grundsatz des § 840 BGB als Gesamtschuldner haften, kann dieser Grundsatz nicht mehr angewendet werden, wenn den Geschädigten selbst eine Mithaftung trifft. Würde er dann von einem der gesamtschuldnerisch haftenden Gegner seinen vollen Schaden ersetzt verlangen können, bliebe der Gedanke seiner Mithaftung ja völlig unberücksichtigt. Im Weiteren muss auch beachtet werden, dass das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der auf der Gegenseite stehenden mehreren Beteiligten nur dann angewendet werden kann, wenn die Gegner als Nebentäter i.S.d. § 840 BGB an einem einheitlichen Schädigungsvorgang beteiligt waren. Hat dagegen die Handlung eines Beteiligten zunächst schon einen Schaden hervorgerufen und tritt dann erst durch die Handlung des zweiten Beteiligten ein zusätzlicher Schaden ein, so sind die Haftungsquoten völlig getrennt zu bilden. Dann ist so zu verfahren, wie dies im vorherigen Teil behandelt wird (siehe [...]