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Eine sogenannte Haftungseinheit oder Zurechnungseinheit kann nicht nur zwischen mehreren gegnerischen Beteiligten stehen, sondern auch zwischen dem geschädigten Mandanten und einem der Beteiligten auf der einen Seite und einem oder mehreren weiteren Beteiligten auf der anderen Seite. Wenn nach dem zuvor Gesagten ein einheitlicher Tatbeitrag zu einer einheitlichen Quote führen muss, hat das in der hier behandelten Konstellation allerdings ein abweichendes Ergebnis: Es müssen getrennte Quoten gebildet werden: einmal zwischen der Haftungseinheit und zum anderen mit dem weiteren Beteiligten. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht nur innerhalb der Beteiligten, die die Haftungseinheit bilden. Nur in diesem Verhältnis findet ein Gesamtschuldnerinnenausgleich statt, nicht aber zwischen einem Erstschädiger und einem außerhalb der Zurechnungseinheit stehenden Zweitschädiger (BGH, Urt. v. 16.04.1996 – VI ZR 79/95, NJW 1996, 2023). „Eine Gesamtabwägung (Gesamtschau) scheidet aus, [...]
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