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Wenn nach dem zuvor Gesagten für die Haftung nach StVG eine mittelbare Verursachung einerseits ausreicht, hierfür aber der Geschädigte andererseits die Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 12.07.1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205), kommt ihm eine gesetzliche Beweiserleichterung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb eines begrenzten Rahmens zugute. Nach dieser Bestimmung ist bei einer von mehreren begangenen unerlaubten Handlungen jeder der Beteiligten für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Folge gilt nicht nur im Bereich der unerlaubten Handlung, sondern auch bei einem nicht schuldhaften Zusammenwirken im Bereich der Gefährdungshaftung. Diese Bestimmung gelangt für den Bereich der Auffahrserie und auch den Massenunfall nicht zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sie sich einmal dann, wenn eine Mithaftung des Geschädigten im Raum steht, und zum anderen dann, wenn [...]
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