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Wenn sich nach den vorangegangenen Ausführungen besondere Probleme bei der Quotenverteilung in den Fällen stellen, in denen den geschädigten Mandanten eine Mithaftung trifft, ist dort eine solche jeweils vorausgesetzt. Im konkreten Fall wird allerdings zuvor zu prüfen sein, ob ein solcher Mithaftungseinwand überhaupt akzeptiert werden muss; das hängt wiederum wesentlich von der Beweislast ab. Wendet der Gegner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Mandanten ein Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB ein, muss er als Ersatzpflichtiger den Verursachungsbeitrag des Mandanten beweisen; die Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt hier nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Fahrzeug des Mandanten ausgehenden Betriebsgefahr; der Gegner hat zu beweisen, dass sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs des Mandanten ereignet hat. Alle Umstände, aus denen eine Mitverantwortung abgeleitet werden soll, müssen vom Tatsächlichen her feststehen bzw. bewiesen sein (zuletzt [...]
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