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In diesem Abschnitt wird davon ausgegangen, dass den Mandanten kein Mithaftungsvorwurf trifft. Ist unter dieser Voraussetzung der dem Mandanten entstandene Schaden von zwei oder mehreren Gegnern herbeigeführt worden, ergeben sich bei der Regulierung keine besonderen Schwierigkeiten. Jeder Gegner haftet als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Rechtstechnisch sind in diesem Fall die Gegner als sogenannte Nebentäter einzustufen, für die die zitierte Bestimmung die gesamtschuldnerische Haftung anordnet. Nicht anwendbar ist § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Mittäter betrifft. Das dort vorausgesetzte vorsätzliche Zusammenwirken mehrerer Mittäter scheidet bei Verkehrsunfällen praktisch aus (LG Mainz, Urt. v. 04.05.2006 – 4 O 298/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.1995 – 1 U 145/94, NZV 1995, 486). Vorausgesetzt wird hier nämlich Vorsatz im strafrechtlichen Sinn. Wegen § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB siehe Teil 8.1.1.17.6.3. Diese gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Unfallgegner gem. § 840 [...]
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