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Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine Mehrheit von gegnerischen Beteiligten bei einem einheitlichen Schädigungsvorgang in sich selbständige, gegebenenfalls auch unterschiedlich hohe Verursachungsbeiträge gesetzt hat. Denkbar ist jedoch auch, dass die Handlungen mehrerer Gegner sich nur in einem einzigen Verursachungsbeitrag ausgewirkt haben. Dann ist es weder notwendig noch angemessen, eine Einzelabwägung vorzunehmen. Das wird besonders deutlich bei dem im Verkehrsschadensbereich praktisch täglichen Fall, dass dem geschädigten Mandanten auf der Gegenseite mehrere Beteiligte nur deswegen gegenüberstehen, weil Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs zwei verschiedene Personen sind. Der Halter haftet nach § 7 StVG aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs; der Fahrer nach §§ 18 StVG und 823 BGB aus Verschulden. Hier kann die Haftungsverteilung ganz offensichtlich nicht anders vorgenommen werden als in dem Fall, dass Halter und Fahrer dieselbe Person sind. Es entfällt [...]
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