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Gegenüber einem die Schienen unachtsam überquerenden Fußgänger tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht in jedem Fall vollständig hinter dem erheblichen Verschulden des Fußgängers zurück (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.04.2015 – 4 U 15/14, NJW-Spezial 2015, 362). Fällt zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebsgefahr, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht einer Eisenbahn ergibt, ins Gewicht, so tritt diese gegenüber einem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten, verbotswidrig die Gleise betreten hat, nur u.U. vollständig zurück. Allerdings folgt aus einem derart groben Verschulden des Fußgängers nicht zwangsläufig, dass die Betriebsgefahr des Schienenverkehrs bei Abwägung der Verantwortungsanteile unberücksichtigt zu lassen ist (vgl. OLG Saarbrücken, [...]
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