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Das zuvor jeweils dargelegte Rangverhältnis legt es an sich nahe, einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen Beteiligten anzunehmen, der nach der jeweiligen Konstellation den Vorrang des anderen verletzt hat. Das kann jedoch nicht zu einer Generalisierung führen. Gehört der Fußgänger zum Personenkreis der nach § 3 Abs. la StVO besonders geschützten älteren Menschen sowie Hilfsbedürftigen, so ist die Frage, ob aus der Verletzung einer solchen Person auf ein Verschulden des Kraftfahrers geschlossen werden kann, umstritten (LG Köln, Urt. v. 15.02.1984 – 19 S 295/83, VersR 1984, 796). Ein solcher Anscheinsbeweis kann vielmehr erst – aber auch dann – gelten, wenn feststeht, dass der Kraftfahrer die besonders geschützte Person erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen können; denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 25.09.1990 – VI ZR 19/90, NJW 1991, 292) besteht die Schutzwirkung des § 3 Abs. 2a StVO nur unter dieser Voraussetzung (so auch KG, [...]
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