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Im folgenden Kapitel werden die Unfälle behandelt, an denen neben einem Kfz ein Fußgänger beteiligt ist. Sie stellen einen Sonderfall dar, weil im Rahmen der Haftungsbeurteilung die Betriebsgefahr des beteiligten Kfz eine besondere Bedeutung hat und unterschiedliche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beteiligten bestehen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für die Vertretung des beteiligten Kraftfahrers als auch umgekehrt für die Regulierung der Ansprüche des beteiligten Fußgängers. Als solcher wird hier die erwachsene Person verstanden, da im Fall der Beteiligung von Kindern wiederum besondere, andere Regeln gelten (siehe dazu Teil 8.1.1.16.1). Zu den verkehrsrechtlichen Pflichten des Fußgängers siehe § 25 StVO. Eine erste, wesentliche Abweichung in der Haftungsbeurteilung ergibt sich daraus, dass auf Seiten des Fußgängers keine Betriebsgefahr mitwirken kann, wohl aber auf Seiten des Kraftfahrers. Auf seiner Seite ist neben der Betriebsgefahr auch [...]
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