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Der im Grundsatz geltende Vorrang des Kraftverkehrs hat seine Ausnahme im Bereich eines Fußgängerüberwegs; dort besteht gem. § 26 StVO ein Vorrecht des Fußgängers (siehe auch Krumm, Missachtung des Vorrechts an „Zebrastreifen“, DAR 2009, 171ff.). Dieses geht nicht verloren, wenn sich der Fußgänger nicht genau an die Markierung hält. Der Kraftfahrer muss sein Fahrverhalten auch darauf einstellen, dass ein Fußgänger einige Meter neben dem Überweg bzw. hinter dem Überweg die Fahrbahn überquert (BGH, Urt. v. 07.11.1989 – VI ZR 22/89, DAR 1990, 341). Der Vorrang des Fußgängers tritt ein, wenn er erkennbar die Fahrbahn an einem solchen Überweg überqueren will. Der Kraftfahrer muss sich bereits bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg darauf einrichten, dass eine solche Möglichkeit besteht; vor allem muss die Geschwindigkeit darauf ausgerichtet sein, dass er anhalten kann; als ausreichend wurden in der Rechtsprechung 20–30 km/h angesehen. Dieses Gebot der [...]
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