Ein dritter Schwerpunkt für die Haftungsbestimmung ergibt sich aus der Regel des § 25 StVO, welcher das Rangverhältnis zwischen dem Kraftverkehr und den Fußgängern regelt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat; die in der Praxis höchst selten vorkommende Variante, dass ein Kfz auf den Gehsteig gerät und dort einen Fußgänger anfährt, kann hier einmal außer Betracht bleiben. Denn § 25 StVO bestimmt im Grundsatz, dass der Kraftverkehr auf der Fahrbahn den Vorrang hat und der Fußgänger sie nur unter bestimmten Voraussetzungen legitim benutzen darf und das wiederum nur unter Berücksichtigung besonderer Sorgfaltspflichten. Hiernach müssen Fußgänger die Gehwege benutzen, die Fahrbahn nur, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Überqueren die Fußgänger die Fahrbahn, müssen sie dies unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kürzestem Weg und quer zur Fahrtrichtung tun; bei besonderer [...]