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Eine weitere Ausnahme vom Vorrang des Kraftverkehrs gilt dann, wenn das Kraftfahrzeug abbiegt, dann hat gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO der Fußgänger Vorrang. Auf diesen Vorrang darf er grundsätzlich auch vertrauen. Das setzt jedoch korrektes Verhalten seinerseits voraus. – Tritt er an einer Kreuzung trotz für seine Gehrichtung bereits bestehenden Rotlichts auf die Fahrbahn, trifft ihn das alleinige Verschulden, weil wiederum der Kraftfahrer darauf vertrauen darf, dass kein Fußgänger bei Rotlicht die Fahrbahn [...]
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