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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausführt, nicht als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen ist, er ist kein Fußgänger i.S.v. § 25 StVO (OLG Celle, Urt. v. 16.11.2022 – 14 U 87/22, zfs 2023, 8). Ein zweites, wesentliches Kriterium für die Haftungsbestimmung ist, ob der beteiligte Fußgänger ein „normaler“ Erwachsener oder aber eine ältere bzw. hilfsbedürftige Person ist. Danach unterscheiden sich die Sorgfaltsanforderungen, die an das Verhalten des beteiligten Kraftfahrers gestellt werden. Im Grundsatz hat der Fußgänger nach § 25 StVO dem Kraftverkehr Vorrang zu gewähren, sofern nicht die dort bestimmten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. Dieses Rangverhältnis gilt jedoch dann nicht, wenn der beteiligte Fußgänger ein „älterer Mensch“ oder ein „Hilfsbedürftiger“ i.S.d. § 3 Abs. 2a StVO ist. Dort wird bestimmt, dass der Kraftfahrer [...]
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