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Verjährungsfristen für die Strafverfolgung Straftaten, die mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden, verjähren gem. Art. 157 StGB („Codice Penale“) nach Ablauf eines Zeitraums, welcher der gesetzlichen Höchststrafe entspricht, bei Delikten („delitti“) beträgt die Verjährungsfrist jedenfalls mindestens sechs Jahre und bei Übertretungen („contravvenzioni“) mindestens vier Jahre. Wenn das Gesetz für eine Straftat eine andere Strafe als die Geldstrafe oder Gefängnisstrafe vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Während laufender Strafverfahren wird die Verjährungsfrist ausgesetzt. Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Strafe nach Art. 172 und 173 StGB („Codice Penale“) Gefängnisstrafen verjähren nach Ablauf eines Zeitraums, welcher dem Doppelten der auferlegten Strafe entspricht, wobei die Verjährung jedenfalls mindestens zehn Jahre bis maximal 30 Jahre beträgt. Die gleichen Verjährungsfristen gelten für Straftaten, welche sowohl [...]
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