- Allgemeines zu Bußgeld- und Strafsachen
- Besondere Verkehrsregeln
- Verfahren zur Auferlegung von Verwaltungsstrafen
- Fristen für die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls und für die Eintreibung der Verwaltungsstrafen
- Bedingungen für den Widerspruch
- Außergerichtliche Beilegung von Verkehrsübertretungen – Zahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß
- Besonderheiten bei Ausländern und in bestimmten Fällen bei Berufsfahrern
- Haftung des Halters bzw. Eigentümers des Fahrzeugs
- Maßnahmen bzgl. des Führerscheins
- Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgrund der Verletzung gewisser Normen der Straßenverkehrsordnung
- Maßnahmen bei Vorliegen einer Straftat
- Allgemeines zum italienischen Strafrecht
- Besondere Straftaten im Straßenverkehr
- Der Punkteführerschein
- Verjährungsfristen
- Vollstreckung der Verwaltungsstrafen im EU-Ausland
Gemäß Art. 196 ital. StVO haftet der Fahrzeugeigentümer bzw. Halter, Nutznießer oder Leasingnehmer gesamtschuldnerisch mit dem Fahrer für die Zahlung der Verwaltungsstrafe, es sei denn, er weist nach, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen gelenkt wurde. Im Fahrzeugschein müssen jene Personen eingetragen werden, welche das Fahrzeug mehr als 30 Tage im Jahr benutzen, wobei diese Vorschrift nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, welche in Italien zugelassen [...]
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