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Bei Übertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung, für welche die Auferlegung einer in Geld abzuleistenden Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, ist immer die gesetzliche Mindeststrafe zu entrichten. Die Zahlung der Strafe in vermindertem Ausmaß muss innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung oder Übergabe des Vorhaltungsprotokolls erfolgen. Dabei sieht die Straßenverkehrsordnung vor, dass die Strafe um 30 % vermindert wird, wenn die Bezahlung innerhalb von fünf Tagen ab unmittelbarer Vorhaltung oder Zustellung der Vorhaltung erfolgt. Diese Reduzierung der Verwaltungsstrafe findet allerdings keine Anwendung auf jene Übertretungen, bei welchen als Nebenstrafe die Beschlagnahme des Fahrzeugs oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis vorgesehen sind. Im Fall einer Zahlung nach dieser 60-Tage-Frist oder mangels Einreichung eines Widerspruchs gegen das Vorhaltungsprotokoll, stellt dasselbe einen vollstreckbaren Titel über die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe zuzüglich [...]
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