- Allgemeines zu Bußgeld- und Strafsachen
- Besondere Verkehrsregeln
- Verfahren zur Auferlegung von Verwaltungsstrafen
- Fristen für die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls und für die Eintreibung der Verwaltungsstrafen
- Bedingungen für den Widerspruch
- Außergerichtliche Beilegung von Verkehrsübertretungen – Zahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß
- Besonderheiten bei Ausländern und in bestimmten Fällen bei Berufsfahrern
- Haftung des Halters bzw. Eigentümers des Fahrzeugs
- Maßnahmen bzgl. des Führerscheins
- Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgrund der Verletzung gewisser Normen der Straßenverkehrsordnung
- Maßnahmen bei Vorliegen einer Straftat
- Allgemeines zum italienischen Strafrecht
- Besondere Straftaten im Straßenverkehr
- Der Punkteführerschein
- Verjährungsfristen
- Vollstreckung der Verwaltungsstrafen im EU-Ausland
Die Frist für die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls beträgt bei Inländern 90 Tage. Bei Ausländern muss die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls innerhalb einer unüberwindbaren Frist von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung erfolgen, da andernfalls die Zahlungsverpflichtung erlischt. Gegen das Vorhaltungsprotokoll muss jedoch auch im Fall einer verspäteten Zustellung Widerspruch eingereicht und der Einwand der verspäteten Zustellung vorgebracht [...]
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