Das Gericht kann im Urteil oder die Staatsanwaltschaft später dem Verurteilten Zahlungserleichterungen zugutekommen lassen. Insbesondere ist hier die Ratenzahlung auf Geldstrafe und/oder Verfahrenskosten zu nennen. Zahlungserleichterungen sind keine Frage der Schuld- und Strafzumessung und in der Praxis nicht unüblich. Zahlungserleichterungen sind von Amts wegen zu bewilligen, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen. Bei dieser Beurteilung können bereits bei der Geldstrafenzumessung berücksichtigte wirtschaftliche und persönliche Umstände nochmals herangezogen werden. Das Gericht kann eine Zahlungsfrist anordnen oder aber Ratenzahlungen ohne Verfallsklausel bewilligen. Grundsätzlich sind aber Geldstrafen mit Rechtskraft der Entscheidung sofort fällig und vollstreckbar, §§ 459 ff. StPO. Nach Rechtskraft des Urteils ist nicht mehr das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde [...]