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Das Nettoeinkommen ist relevant. Dieses sind die tatsächlich erzielten Einkünfte abzüglich bestimmter Belastungen. Hierbei hat die Rechtsprechung anerkannt: Laufende Steuern. Sozialabsicherungen (Kranken- und Altersversicherung); bei Selbständigen in Höhe der Abzüge für Nichtselbständige. Werbungskosten. Betriebsausgaben bei Selbständigen (ohne Geldstrafen, Bußgelder und Spenden). Verluste. Wertverluste/Abschreibungen, jedoch nur die, die der realen Einkommensminderung und nicht den steuerlichen AVA-Tabellen entsprechen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.1993 – 1 Ss 148/92, MDR 1993, 887). Unterhaltsverpflichtungen: über die tatsächlich erbrachten Leistungen, auch wenn sie höher als die rechtlich geschuldeten sind (BayObLG, Beschl. v. 12.01.1988 – RReg 2 St 468/87, NStZ 1988, 499). Düsseldorfer Tabelle bzw. andere Unterhaltstabellen geben Anhaltspunkte. Unterhaltsverpflichtungen pauschaliert: Teilweise werden auch pauschale Abzüge für Unterhaltsverpflichtungen [...]
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