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Das Urteil muss Zahl und Höhe der Tagessätze angeben, § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO; die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz in § 43 StGB und ist nicht im Urteil aufzunehmen. Eine Rechtsmittelbeschränkung nur auf das Strafmaß ist möglich. Die isolierte Anfechtbarkeit der Tagessatzzahl ist umstritten. Zwar stehen Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe insbesondere bei höheren Tagessätzen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, eine isolierte Anfechtung wird aber grundsätzlich bejaht (BGH, Beschl. v. 30.11.1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70), sofern das Urteil, wie gesetzlich vorgesehen, die beiden Geldstrafenkomponenten getrennt ausgeworfen hat (BGH, Urt. v. 10.01.1989 – 1 StR 682/88, NStZ 1989, 178; BGH, Urt. v. 08.09.1992 – 1 StR 118/92, NStZ 1993, 34). Eine isolierte Anfechtung könnte im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358 StPO vorteilhaft sein. Die Rechtsprechung sieht Tagesanzahl und Tagessatzhöhe, d.h. die Gesamtgeldstrafe [...]
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