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Maßstab für die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze sind die Strafzumessungsgründe des § 46 StGB. Lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden, da in einem zweiten Schritt berechnet, außer Acht gelassen. Die Schuldangemessenheit der Anzahl der Tagessätze kann anhand der ansonsten zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe überprüft werden. Nach diesem individuellen Schuldmaßstab sind Richtlinien, gängige Gerichtspraxis aufgrund Absprachen der Richter bzw. der Staatsanwälte, kritisch zu betrachten. Der BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 StR 242/20, hat erneut klargestellt, dass die Festlegung der Tagessatzhöhe sich nicht in einem bloßen Rechenvorgang erschöpft, sondern es sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung handelt, der Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren [...]
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