Der Regelfall verkehrsrechtlicher Schuldzumessung betrifft die Geldstrafe. Diese ist in § 40 StGB geregelt. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i.d.R. vom Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens 1 € und höchstens 30.000 € festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so tritt der Täter für jeden nicht einbringlichen Tagessatz Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe an (§ 43 StGB). Drei Bemessungsschritte sind vom Gericht und damit auch von der Verteidigung vorzunehmen: Zum ersten muss die Anzahl der Tagessätze bestimmt werden (fünf bis höchstens 360 volle Tagessätze). Danach ist [...]