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Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB hat das Gericht auch ein fiktives Einkommen zugrunde zu legen. Hier fließen normative sozialpolitische Erwägungen in die Strafzumessung hinein. Das, was in vorwerfbarer Weise in Bezug auf die Arbeitskraft nicht verwirklicht wurde, wird gleichwohl als Einkommen behandelt (BayObLG, Beschl. v. 02.02.1998 – 1 St RR 1/98, NStZ 1999, 189; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.1998 – 2 Ss 109/98 - 51/98 II, NStZ 1998, 464). Hinzugeschätzt wird das, was der Betreffende in seiner konkreten Situation aktuell auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können (zum Arbeitsmarkt: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.1998 – 2 Ss 109/98 - 51/98 II, NStZ 1998, 464). Dabei sind individuelle Lebensentscheidungen grundsätzlich zu respektieren (OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.1988 – 3 Ss 83/88, NJW 1988, 2624). Nur das, was ohne billigenswerten Grund an Erwerbsmöglichkeit unterlassen wurde, ist fiktiv [...]
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