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Das Vermögen ist nach §§ 46, 40 Abs. 3 StGB mit zu berücksichtigen (BayObLG, Beschl. v. 23.03.1987 – RReg 5 St 27/87, NJW 1987, 2029). Es hat jedoch eine untergeordnete Bedeutung. Es gilt der Grundsatz, dass Geldstrafen nicht konfiskatorischen Charakter haben dürfen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Vermögensstrafe für verfassungswidrig und die Nichtigkeit des früheren § 43a StGB festgestellt hat, wurde durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG) § 43a StGB aufgehoben, und gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich des § 73 StGB dahingehend erweitert, dass eine Einziehung bei allen Straftaten in Betracht kommt. Für die Einrechnung des Vermögens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und damit in den Strafrahmen besteht keine einheitliche Meinung. Zumindest kleinere und mittlere Vermögen (eigengenutztes Wohneigentum) sollen nach herrschender Ansicht unberücksichtigt bleiben. Ansonsten ist bei belastetem Grundbesitz [...]
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