Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Zusatzgebühren

Den in Teil 4 Abschn. 1 Unterabschn. 5 VV RVG normierten Gebührentatbeständen ist eigen, dass sie der Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr verdienen kann. Dabei stellen die Gebühren für die Einziehung/Beschlagnahme und die des Adhäsionsverfahrens reine – zivilrechtliche – Wertgebühren dar. Im Wesentlichen sind folgende drei Gebühren von Bedeutung: die Befriedungsgebühr in Nr. 4141 VV RVG, die nach dem Wert zu berechnende Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG), die gleichfalls nach dem Wert zu berechnende Gebühr für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff. VV RVG). Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht zusätzlich bei endgültiger Einstellung des Strafverfahrens; Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht; Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist; Entscheidung durch das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen