Die einzelnen Gebührentatbestände sind im Teil 4 VV RVG aufgeführt. Dem Rechtsanwalt stehen in Strafsachen u.a. folgende Gebühren zu: stets eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, im vorbereitenden Verfahren: - eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, ggf. mit Haftzuschlag, - eine oder mehrere Terminsgebühren Nr. 4102 VV RVG, ggf. mit Haftzuschlag, im gerichtlichen Verfahren: - eine Verfahrensgebühr Nr. 4106, 4107 VV RVG, in der Höhe je nach Gericht gestaffelt, - eine Terminsgebühr pro Hauptverhandlungstag Nr. 4108, 4109 VV RVG, in der Höhe je nach Gericht gestaffelt, diverse Zusatzgebühren im Einzelfall: - „Befriedungsgebühr“, wenn die Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird, - Verfahrensgebühr bei Einziehung und Beschlagnahme (z.B. des Führerscheins), Nr. 4142 VV RVG, - Verfahrensgebühr bei Adhäsionsverfahren, - Privatklage: Die Privatklage wird entsprechend den Gebühren des Verteidigers honoriert, zusätzlich ergibt der Sühnetermin nach § 380 [...]