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Der Rechtsanwalt kann o.g. Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Was eine oder mehrere Angelegenheiten sind, ergibt sich zunächst aus den §§ 16–19 RVG. Der prozessuale Begriff ist insoweit irrelevant. In gerichtlichen Verfahren ist jede Instanz eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. § 17 Nr. 10 RVG regelt ausdrücklich, dass ein nach eingestelltem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sich anschließendes Bußgeldverfahren in derselben Sache zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten [...]
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