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Die Verfahrensgebühr entsteht lt. Abs. 2 der Vorbemerkung 4 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Aufgrund der Stellung in der Vorbemerkung 4 gilt diese Definition für alle Abschnitte und Unterabschnitte, damit für das gesamte Strafverfahren und alle in den einzelnen Abschnitten geregelten Verfahrensgebühren. Es sind zu unterscheiden die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren der Nr. 4104 ff. VV RVG; im gerichtlichen Verfahren der Nr. 4106 f. VV RVG inkl. der Rechtsmittelverfahren; im Wiederaufnahmeverfahren der Nr. 4136 ff. VV RVG; aber auch für die Einzeltätigkeiten der Nr. 4300 ff. VV RVG und die zusätzlichen Gebühren des Unterabschnitts 5. Entgegen einer weit verbreiteten Fehlinformation fallen Grund- und Verfahrensgebühr nicht zusammen. Um diese Gebühr zu verdienen, schuldet der Rechtsanwalt im Rahmen des Anwaltsvertrags (Dienstvertrag als entgeltliche Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB) zusätzlich eine vertraglich [...]
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