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Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG erhält der Verteidiger – nicht der Rechtsanwalt mit Einzelauftrag (Teil 4 Abschn. 3 VV RVG; OLG Schleswig, Beschl. v. 06.01.2005 – 1 Ws 443/04 (139/04), JurBüro 2005, 252) – für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Mittelgebühr beträgt 220 €. Dabei ist ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger beauftragt wird. Stets fällt bei der ersten Einarbeitung die Grundgebühr an. Wird z.B. der Verteidiger erst in der Berufungsinstanz mandatiert, so kann er gleichwohl die Grundgebühr beanspruchen. Die Gebühr entsteht „mit der Übernahme des Mandats“. Voraussetzung ist demgemäß lediglich, dass der zugrundeliegende Anwaltsvertrag tatsächlich geschlossen wird. Lehnt der Rechtsanwalt die Mandatsübernahme ab, entsteht keine Gebühr. Abgegolten werden durch diese Gebühr: das erste Gespräch mit dem Mandanten, die Beschaffung der notwendigen Informationen. Auch diese Tätigkeit wird man nur so verstehen können, [...]
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