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Die Terminsgebühr ist in Abs. 3 der Vorbemerkung 4 VV RVG geregelt. Danach entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es ist zu unterscheiden die Terminsgebühr der Nr. 4102 bzw. 4103 VV RVG, im vorbereitenden Verfahren, der „Vernehmungs“-Terminsgebühr insbesondere im Ermittlungsverfahren, der Nr. 4108, 4109 VV RVG im Gerichtsverfahren. Die Gebühren der Nr. 4102 und 4103 VV RVG können sowohl beim Wahl- als auch beim Pflichtverteidiger entstehen, aber auch bei einem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten (Abs. 1 der Vorbemerkung 4 VV RVG). Der Beistand eines Zeugen erhält z.B. die gleiche Terminsgebühr wie der Verteidiger. Damit deckt die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren ab: die Verteidigertätigkeit bei Vernehmungen vor der Polizei (wenn der Verteidiger dort zugelassen ist) oder der Staatsanwaltschaft, die Teilnahme an Terminen vor dem Gericht im vorbereitenden Verfahren, die [...]
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