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Toleranzabzüge, vergleichbar den Toleranzabzügen oder Sicherheitsabschlägen bei Geschwindigkeitsmessungen, sind im Grundsatz anerkannt und bei Wägungen vorzunehmen, in ihrer Höhe jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung strittig. Bei einer geeichten Waage ist in jedem Fall die Verkehrsfehlergrenze abzuziehen (BayObLG, Beschl. v. 26.02.2001 – 2 ObOWi 22/01, NZV 2001, 308; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2000 – 3 Ss 134/99, VRS 98, 447). Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Eichfehlergrenze. Bei einer ungeeichten Waage ist ein Sicherheitsabschlag von 12 % zu machen. Bei auftretenden systembedingten Fehlern werden als Toleranzabzug vertreten: Abzug von 5 % des Bruttogewichts (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.1988 – 1 Ss 566/88, NZV 1989, 283) Abzug von 5 % des Leergewichts von Zugmaschine und Anhänger (str. Toleranzkatalog BMV 1984, 81 ff.) Die Verteidigung muss sorgfältig prüfen, ob der Wiegevorgang einwandfrei durchgeführt wurde oder die Überladung [...]
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