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Auch der Fahrzeughalter kann gem. § 31 Abs. 2 StVZO wegen Überladung belangt werden, selbst wenn er nicht der Fahrer ist. Der Halter hat die Pflicht, den Fahrer und die Fahrzeuge zu überwachen. Er darf nicht zulassen oder gar veranlassen, dass ein überladenes Fahrzeug genutzt wird. Ein Unternehmer mit mehreren Fahrzeugen muss zum einen die Fahrer sorgfältig auswählen und durch Stichproben überwachen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.1988 – 5 Ss (OWi) 213/88 - 183/88 I, NZV 1988, 192). Korrespondierend mit der Prüfpflicht des Fahrers zur Vermeidung von Überladung hat der Halter dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer seine Prüfpflichten auch erfüllen kann. Dabei hat er die Fahrt so zu organisieren, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, durch zuverlässige und geeignete Maßnahmen das Ladegewicht zu bestimmen oder zumindest eine Überladung zu vermeiden. Ist der Halter längere Zeit seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen, so trifft ihn eine eigene [...]
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