Zu den Halterpflichten gehört, einen ungeeigneten Fahrer, den der Disponent zum Einsatz abgeordnet hat, zu unterrichten, wie trotz fehlender Wiegemöglichkeiten eine Überladung festgestellt werden kann. Im Urteil ist anzugeben, ob eine geeichte Waage zum Einsatz kam oder nicht und welche Messtoleranz abgezogen wurde. Allerdings sind in Bußgeldsachen an die Darlegungspflicht bei Wiegevorgängen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur dann, wenn ein besonderer Anlass besteht, muss die Dokumentation des Messvorgangs in seinen Einzelheiten im Urteil angegeben werden. Selbstverständlich ist im Urteil auch anzugeben, dass das überladene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gefahren wurde (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.07.2015, 2 Rb 102/14 – 3 Ss OWi 181/14). Bei einer Überschreitung von 2.700 kg bei einem „40-Tonner“ genügt nicht die bloße Mitteilung der Höhe der Überladung. Hier ist die Auseinandersetzung mit der Frage der Zuverlässigkeit des Wiegeergebnisses [...]