Verkehrsteilnehmer sind alle Teilnehmer des Fahrbahnverkehrs, d.h. alle sich auf der Fahrbahn befindlichen, bewegenden oder bewegen wollenden Teilnehmer (siehe VwV-StVO zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren); damit nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Radfahrer, Fußgänger, Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, Pferdegespanne, Reiter etc., sofern sie sich nicht auf Sonderwegen oder dem Bürgersteig bewegen. Ist mit einem Überholvorgang ein Fahrstreifenwechsel verbunden, so ist der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu betätigen. Rechtzeitig bedeutet, dass sich der übrige Verkehr hierauf einstellen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 28.03.2000 – 13 U 204/99, SP 2000, [...]