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Ein Überholen ist im Rechtssinne nur möglich, wenn ein sich in gleicher Fahrtrichtung bewegender Verkehrsteilnehmer überholt wird bzw. wenn der überholte Verkehrsteilnehmer hält, weil er verkehrsbedingt nicht mehr weiterfahren kann. Ein Halten hinter einer stoppenden, Passanten aus- und einsteigen lassenden Straßenbahn, Halten vor einem in Benutzung befindlichen Fußgängerüberweg in der Absicht, nach Wegfall des Hindernisses weiterzufahren bedeutet, dass derartige Verkehrsteilnehmer überholt werden. Nur wer „aus freien Stücken“ anhält, z.B. um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, wird nicht mehr überholt, an einem derartigen Fahrzeug wird vorbeigefahren. Dabei wird nicht ein absoluter Stillstand des überholten Fahrzeugs gefordert, ein anhaltendes Fahrzeug mit minimaler Restgeschwindigkeit gilt bereits als haltend i.S.d. Überholvorgangs (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 – 5 Ss (OWi) 634/81 I, VRS 63, 60). Ein verkehrsbedingtes Halten liegt auch dann vor, [...]
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