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Überholen ist ein rein tatsächlicher, objektiver, absichtsloser Vorgang, bei dem ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, beispielsweise aufgrund einer Weisung, oder einer Lichtzeichenanlage wartet (KG, Beschl. v. 12.08.2010 – 12 U 215/09, NJW-RR 2011, 26 f.; Urt. v. 12.02.1998 – 12 U 5603/96, NZV 1998, 376; OLG Köln, Urt. v. 04.12.1998 – 19 U 83/98, VRS 96, 335). Der Überholte muss verkehrsbedingt warten oder noch in Bewegung sein, anderenfalls handelt es sich um ein Vorbeifahren i.S.v. § 6 StVO. Ein Fahrstreifenwechsel oder die Erhöhung der Geschwindigkeit ist rechtlich nicht nötig zum Überholen. Die Überholabsicht ist nicht tatbestandsmäßig für den Vorgang des Überholens. Sie ist wohl aber indiziell bei begonnenem, nicht durchgeführten Überholen – „Überholversuch“. Selbst das Bewusstsein, an einem anderen Verkehrsteilnehmer überholend [...]
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