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Die Fahrbahn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, dem Straßenverkehr gewidmet. Rechtlich wird die Fahrbahn begrenzt durch Fahrbahnbegrenzungslinien, Zeichen 295 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Für den Begriff des Überholens ist rechtlich die Fahrbahn als solche relevant, nicht etwaige Fahrstreifen. Diese haben nur Bedeutung bei der Zulässigkeit eines Überholvorganges. Abzugrenzen ist die Fahrbahn u.a. von der Standspur. Diese ist ein Randstreifen, der regelmäßig nur dem Halten/Parken bei Notfällen bestimmt und daher regelmäßig für den fließenden Verkehr gesperrt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO). Das verbotswidrige Befahren des Standstreifens und dabei rechts an den Fahrzeugen auf der Normalfahrspur Vorbeifahren ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO, aber ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO, dem Gebot der Benutzung der Fahrbahn (OLG Celle, Beschl. v. 08.04.2015 – 312 SsRs 51/15). Der Standstreifen kann durch Zeichen 223.1 oder besonders im [...]
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