Auch Fußgänger in gleicher Richtung auf der Fahrbahn werden überholt. Bleibt ein Fußgänger bei Annäherung eines Fahrzeugs stehen und tritt er zur Seite – auch wenn er ein Fahrrad schiebt –, liegt kein Überholen mehr vor, es ist ein Fall des Vorbeifahrens. Bei einem Fußgänger in Gegenrichtung gem. § 25 StVO gehend scheidet ein Überholen bereits begrifflich aus, da nicht „in derselben Richtung“. Auf Fußgänger und Radfahrer im geschlossenen Verband nach § 27 StVO, Reiter und Viehtreiber gem. § 28 StVO werden ausdrücklich in diesen Vorschriften die Fahrregeln entsprechend anwendbar [...]