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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Rückwärtsausfahren aus einem Parkplatz den kurz zuvor hinter ihm anhaltenden Pkw meines Mandanten übersehen und damit den Unfall allein verschuldet. Auch wenn bei einem Parkplatzunfall zu Lasten eines rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmers ein Anscheinsbeweis greift, so sind unabhängig hiervon die Betriebsgefahr und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, DAR 2017, 74 = NJW-spezial 2017, 74). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt der Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen nur eine vorläufige Würdigung dar. Es können gleichwohl weiterhin Gründe für eine Mithaftung bestehen. Bei der Haftungsabwägung sind alle feststehenden Umstände zu berücksichtigen, die sich [...]
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