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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat gegen das Verbot des Rückwärtsfahrens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 StVO) verstoßen und damit den Unfall allein verschul­det, obwohl sich dieser auf der Zufahrt zu einer Autobahnraststätte ereignete. Autobahnen i.S.d. § 18 StVO sind, wie sich aus der Bestimmung in Absatzes 1 ergibt, die durch Zeichen 330 zu § 42 StVO gekennzeichneten Straßen. Das Ende des Autobahnbereichs ist durch das Zeichen 334 markiert. Innerhalb dieser Zeichen sind alle Straßen – also nicht nur die durchgehenden Fahrbahnen – Autobahnen i.S.d. § 18 StVO. Wer von der durchgehenden Fahrbahn zu einer Raststätte fährt, verlässt demnach die Autobahn nicht. Zudem dienen auch diese Zu- und Abfahrten allein dem Fahrverkehr. Rückwärtsfahren auf der Autobahn kann als Notmaßnahme, bei Verlust der Ladung etc. [...]
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